Artikel: Gesetzliche Übergangsregelungen zur E-Rechnung
Für Rechnungsaussteller mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr verlängert sich die Übergangsfrist für die Ausstellung von E‑Rechnungen bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 ist für die grundsätzlich von der E‑Rechnungspflicht erfassten inländischen B2B-Umsätze eine E‑Rechnung auszustellen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Sofern die gesetzliche Übergangsregelung für Rechnungsaussteller mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro in Anspruch genommen wird, ist die Erfüllung dieser Voraussetzung durch den Rechnungssteller zu bestätigen.
Die Deutsche Bahn hat entschieden, dass der Nachweis zur Nutzung der Übergangsregelung auf der Rechnung zu vermerken ist. Hierfür stellen wir folgenden Formulierungsvorschlag zur Verfügung:
Erklärung zur Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG:
Der Rechnungsaussteller erklärt, dass der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG im Kalenderjahr 2026 weniger als 800.000 Euro betragen hat. Daher wird für diese Rechnung die Übergangsregelung zur E-Rechnungspflicht in Anspruch genommen.