Artikel: EU-Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten
Nach der Verordnung (EU) 2022/2560 vom 14.12.2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen („Foreign Subsidies Regulation“) ist die EU-Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten für in der Europäischen Union tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt sie binnenmarktverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann die EU-Kommission gegen die durch sie entstehenden Verzerrungen vorgehen. Die Verordnung hat Auswirkungen auf öffentliche Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens € 250 Mio., auf die wir potenzielle Verfahrensteilnehmer an dieser Stelle hinweisen möchten.
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Bewerber/Bieter?
Bewerber/Bieter sind gemäß Art. 29 Verordnung (EU) 2022/2560 ab dem 12. Oktober 2023 verpflichtet, in einem Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens € 250 Mio.
- bei Durchführung eines Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb mit ihrem Teilnahmeantrag und auch aktualisiert mit ihrem finalen Angebot bzw.
- bei Durchführung eines offenen Verfahrens oder eines Verfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb mit ihrem Angebot
eine Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne der Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 abzugeben. Bei Vergabeverfahren mit Losaufteilung gilt dies für den Fall, dass der Bewerber/Bieter sich für Lose im Wert von insgesamt € 125 Mio. bewirbt.
Sollte es sich bei dem Bewerber/Bieter um eine Gemeinschaft mehrerer Wirtschaftsteilnehmer handeln, sind Meldungen oder Erklärungen von jedem einzelnen Gemeinschaftsmitglied abzugeben. Gleiches gilt für Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten im Sinne von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/2560. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des Werts des eingereichten Angebots übersteigt. Jeder Bewerber/Bieter muss sicherstellen, dass die Meldungen oder Erklärungen gemeinsam eingereicht werden.
Bewerber/Bieter sind für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2022/2560 selbst verantwortlich.
Wie erfahren Bewerber/Bieter, ob eine Vergabe in den Geltungsbereich der Verordnung fällt?
Bewerber/Bieter werden in der Auftragsbekanntmachung bzw. bei Verfahren ohne Bekanntmachung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen, dass das entsprechende Vergabeverfahren der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegt. Ungeachtet dessen bleibt die generelle Verpflichtung von Bewerbern/Bietern aus der Verordnung unberührt.
In welchem Format muss die Meldung bzw. Erklärung übermittelt werden?
Für Meldungen oder Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen ist das Formular gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der EU-Kommission vom 10.07.2023 zu verwenden. Aktuelle Informationen zum Format finden sich auf der Internetseite der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW).
Mit welchen Konsequenzen müssen Bewerber/Bieter bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen rechnen?
Sollte vom Bewerber/Bieter trotz bestehender Verpflichtung weder eine Meldung noch eine Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig abgegeben werden, kann das u.a. zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Wo können weiterführende Informationen eingesehen werden?
Weitere Einzelheiten zur Verordnung (EU) 2022/2560 und den aus der Verordnung resultierenden Pflichten können Bewerber/Bieter der vorgenannten Durchführungsverordnung sowie den offiziellen Internetseiten der Europäischen Kommission entnehmen (z.B. https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-industrial-strategy/foreign-subsidies-regulation_de,
https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation_en).